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Reinigungstechnik


Werkzeug-Waschsystem in verschiedenen Konfigurationen, speziell abstimmbar auf die Bedürfnisse von kleinen und großen Maler- und Stuckateurbetrieben. Durch geringen Platzbedarf kann das kompakte Waschsystem fast überall installiert und betrieben werden.

Das Werkzeug-Waschsystem dient zur Reinigung von Maler- und Stuckateur-werkzeugen (Farbwalzen, Farbpinseln, Kleistergeräten, etc.) sowie zur Entsorgung der anfallenden Farbschlämme.

Der Abwasserleitfaden zur Reinigung von Malerwerkzeugen - Gesetzeskonform und nachhaltig.

Jeder Malerbetrieb erzeugt Abwasser. Dieses lässt sich nicht vermeiden, aber wo und wie darf es eingeleitet werden? Der u.g. Leitfaden soll darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen Abwasser aus dem Maler- und Lackierbereich in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden darf und welche grundsätzlichen Anforderungen aus abwasserrechtlicher Sicht zu erfüllen sind.

Sie wissen schon Bescheid? Dann einfach links weiterstöbern.

Wichtige Begriffe

Mit dem Begriff Abwasser definiert man in den durch häuslichen, gewerblichen, industriellen, landwirtschaftlichen und sonstigen Gebrauch verunreinigtes und dadurch in seinen natürlichen Eigenschaften verändertes Wasser.
Abwasseranlagen
sind insbesondere Anlagen zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Ver-regnen und Verrieseln von Abwasser.Die Wasseraufbereitung dient der Anpassung von Rohwasser an die Anforderungen der Trinkwasser- und Nutzwassernutzung.

Direkteinleiter sind Gewerbe- und Industriebetriebe, die ihre Abwässer über eigene Kanalisationen direkt in ein Gewässer einleiten. Hierzu ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach dem Wasserhaushaltsgesetz erforderlich.

Indirekteinleiter sind Industrie- und Gewerbebetriebe oder Privathaushalte, die ihre Abwässer in die öffentliche Kanalisation einleiten. Die meisten Maler leiten ihr (häusliches, gewerbliches) Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen ein, sind also Indirekteinleiter.

Die Indirekteinleiterverordnung (IndV) ist eine Verordnung des Umweltministeriums über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen.

Eine Indirekteinleitergenehmigung (VGS-Genehmigung) ist ein Bescheid mit festgeschriebenen Anforderungen an die Indirekteinleitung. Diese basieren auf den in den Anhängen zur Abwasserverordnung bundesweit festgesetzten Überwachungswerten sowie auf eventuellen Vorgaben der Kommunen als Betreiber des Kanalnetzes und der Kanalisation (kommunale Entwässerungssatzung).

 

Flockung ist die abwassertechnische Bezeichnung für den Vorgang, bei dem feinst-verteilte Substanzen durch Zugabe eines Flockungsmittels (STROBL-Reaktionstrennmittel) ausflocken und somit filtrierbare oder absetzbare Flocken bilden. Auf-grund der geänderten physikalischen Bedingungen sinken die Flocken auf den Boden des Abwasserbehandlungsbehälters.

Filtration nennt man das Trennen oder Aufspalten eines Feststoff-Flüssigkeits-Gemisches in Feststoffe (Filterkuchen) und Flüssigkeiten (Filtrat) mittels Filter (STROBL-Gewebe-Schmutzfilter oder STROBL-Gewebe-Spaltfilter).

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist ein Rahmengesetz des Bundes zur Ordnung des Wasserhaushaltes mit grundlegenden Bestimmungen über wasserwirtschaftliche Maßnahmen. Generell ist die Einleitung des Abwassers aus Betrieben des Maler- und Lackierergewerbes ge-nehmigungspflichtig. In Bezug auf die Abwassereinleitung in öffentliche Abwasseranlagen regeln Landeswassergesetze (LWG oder WG), kommunale Abwassergesetze (AbwAG) oder Indirektleiterverord-nungen (IndV) Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen. Die Genehmigung ist erforderlich und muss schriftlich bei der zuständigen Kommune beantragt werden.

Ungereinigtes Abwasser auf Baustellen, im Betrieb (Reinigung der Malerwerkzeuge) oder aus der Fassadenreinigung, darf nicht ohne Vorbehandlung eingeleitet werden.

 

Rechtsgrundlagen und Gesetzestexte

Informieren Sie sich bei der Stadt oder Kommune des Anfallortes, welche Abwasserqualität eingeleitet werden darf. Grundsätzlich gilt:

(1) der Schadstoffanteil des Maler-Abwassers ist so gering zu halten, wie dies beim Einsatz der entsprechenden Technik möglich ist

(2) Gewässer- und Bodenverunreinigungen sind Straftaten. (§ 324 ff. / Strafgesetzbuch StGB)

§ 324 Gewässerverunreinigung:


(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

§ 324a Bodenverunreinigung:

(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen lässt oder freisetzt und diesen dadurch

1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder

2. in bedeutendem Umfang verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

 


Was ist zu tun?

Sie haben sich zum Ziel gesetzt, das anfallende Abwasser Ihres Betriebes gesetzeskonform und nachhaltig aufzubereiten? Dann sind die STROBL-Werkzeug-Waschsysteme und Wasseraufbereitungsanlagen sowie deren Zubehör das richtige Mittel für Ihren Zweck. Unsere Anlagen spalten in einem physikalisch-technisches Verfahren, auch als Flockung bezeichnet, das Schmutzwasser von Farbe oder diversen anderen Chemikalien.
Sie benötigen folgende Geräte und Hilfsmittel:
  • ein Werkzeug-Waschsystem WAW
  • eine Wasseraufbereitungsanlage WAB oder WAB-IG
  • Gewebe-Schmutzfilter
  • Gewebe-Spaltfilter
  • und Reaktionstrennmittel.