Der Abwasser-Leitfaden zur Reinigung von Maler-Werkzeugen - gesetzeskonform & nachhaltig
Jeder Malerbetrieb erzeugt Abwasser. Dieses lässt sich nicht vermeiden, aber wo und wie darf es eingeleitet werden? Der u.g. Leitfaden soll darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen Abwasser aus dem Maler- und Lackierbereich in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden darf und welche grundsätzlichen Anforderungen aus abwasserrechtlicher Sicht zu erfüllen sind.
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Wichtige Begriffe
Mit dem Begriff Abwasser definiert man in den durch häuslichen, gewerblichen, industriellen, landwirtschaftlichen und sonstigen Gebrauch verunreinigtes und dadurch in seinen natürlichen Eigenschaften verändertes Wasser. Abwasseranlagen sind insbesondere Anlagen zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser. Die Wasseraufbereitung dient der Anpassung von Rohwasser an die Anforderungen der Trinkwasser- und Nutzwassernutzung.
Direkteinleiter sind Gewerbe- und Industriebetriebe, die ihre Abwässer über eigene Kanalisationen direkt in ein Gewässer einleiten. Hierzu ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach dem Wasserhaushaltsgesetz erforderlich.
Flockung ist die abwassertechnische Bezeichnung für den Vorgang, bei dem feinst-verteilte Substanzen durch Zugabe eines Flockungsmittels (STROBL-Reaktionstrennmittel) ausflocken und somit filtrierbare oder absetzbare Flocken bilden. Auf-grund der geänderten physikalischen Bedingungen sinken die Flocken auf den Boden des Abwasserbehandlungsbehälters.
Rechtsgrundlagen und Gesetzestexte
Informieren Sie sich bei der Stadt oder Kommune des Anfallortes, welche Abwasserqualität eingeleitet werden darf. Grundsätzlich gilt:
(1) der Schadstoffanteil des Maler-Abwassers ist so gering zu halten, wie dies beim Einsatz der entsprechenden Technik möglich ist
(2) Gewässer- und Bodenverunreinigungen sind Straftaten. (§ 324 ff. / Strafgesetzbuch StGB)
§ 324 Gewässerverunreinigung:
(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 324a Bodenverunreinigung:
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen lässt oder freisetzt und diesen dadurch
1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder
2. in bedeutendem Umfang verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Was ist zu tun?
- ein Werkzeug-Waschsystem WAW
- eine Wasseraufbereitungsanlage WAB oder WAB-IG
- Gewebe-Schmutzfilter
- Gewebe-Spaltfilter
- und Reaktionstrennmittel.